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Ombudsman für Finanzdienstleistungen

Mediatoren und Experten

Rolle

Mediatoren unterstützen den Ombudsman durch die Durchführung von Mediationsverfahren und die Durchführung von materiellen und rechtlichen Bewertungen. Sie fungieren auch als Stellvertreter für den Ombudsman. Sie können auch als Experten in einer von einem anderen Mediator durchgeführten Mediation fungieren. Alle Mediatoren sind daher auch Experten.

Experten unterstützen die Mediatoren bei ihren materiellen und rechtlichen Bewertungen, können aber keine Verfahren führen.

Unabhängigkeit und technische Fähigkeiten

Als vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) anerkannte Ombudsstelle nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) hat FINSOM unter anderem die Aufgabe, ein auf die Bedürfnisse des Schweizer Finanzsektors abgestimmtes, unabhängiges, unparteiisches und verfügbares Mediationsteam zur Verfügung zu stellen. 

Weder der Ombudsman noch die Mediatoren oder die Experten von FINSOM dürfen sich mit Verfahren befassen, die sie oder eine ihnen nahestehende natürliche oder juristische Person betreffen. Sie müssen zudem über technische Fähigkeiten verfügen, die dem Gegenstand des Verfahrens, in dem sie tätig sind, angemessen sind, sowie über die persönlichen Fähigkeiten, die für ihre Rolle erforderlich sind.

FINSOM berücksichtigt keine Mediationsausbildungen oder Akkreditierungen, die in der Schweiz oder im Ausland von anderen Organisationen angeboten werden. FINSOM ist auch kein Verband, Register oder Club von Mediatoren und die Anzahl der Mediatoren ist begrenzt. 

Bei der Ernennung der Mediatoren gemäss Art. 84 Abs. 2 Bst. b FIDLEG, legt FINSOM Wert auf nachgewiesene, branchenspezifische Fachkenntnisse im kommerziellen und arbeitsbezogenen Beschwerdemanagement und in der Streitbeilegung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Schweizer Finanzsektors. 

Ernennung und Überwachung

Die Generalversammlung ernennt der Ombudsman, der nach Bedarf weitere Mediatoren und Experten benennt, um die fachliche Kompetenz der Ombudsstelle und die Verfügbarkeit des Vermittlungsverfahrens sicherzustellen.

Wenn eine der Parteien der Mediation aus gutem Grund nicht wünscht, dass ein bestimmter Mediator oder Experte in das Verfahren einbezogen wird, kann sie dies dem Ombudsman mitteilen.