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Ombudsman für Finanzdienstleistungen

Anschluss

FINSOM Anschluss

FINSOM

 

Allgemeine Bedingungen

Unternehmen, die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO-GwG) oder einer FINMA-Bewilligung unterstellt sind, oder deren Kundenberater in einem von der FINMA anerkannten Register eingetragen sind, können sich FINSOM anschliessen. Das Unternehmen kann sich zum Zeitpunkt des Anschlusses in der Gründungsphase, in der Genehmigungsphase, oder in der Registrierungsphase befinden. 

Der Anschluss erfolgt im Namen eines Unternehmens, einschliesslich Einzelunternehmen. Bei Kundenberatern, die einem FIDLEG-Beraterregister unterliegen, erfolgt der Anschluss an FINSOM im Namen des Unternehmens (Art. 30 Bst. b FIDLEG) und umfasst dessen Kundenberater. 

Der Anschluss kann durch gesetzliche Verpflichtung (Pflicht, z. Bsp. Bedingung für die FINMA-Bewilligung oder Eintragung in ein Beraterregister) oder durch Selbstregulierung (freiwillig) erfolgen.

Der Anschluss ist für eine unbestimmte Zeit.

Die Austrittsfrist ist der 30. September für den 31. Dezember.

Angeschlossenen Unternehmen sind verpflichtet, die FINSOM-Reglemente einzuhalten.

Gebühren

 
Jährliche Grundgebühr

Jedes angeschlossene Unternehmen eine jährliche Grundgebühr von CHF 250 für Wirthschaftsmediation/FIDLEG

Die Arbeitsmediation/ArG kann für einen Zuschlag von CHF 50 hinzugefügt werden. 

Bei einem Gruppenanschluss wird ein Rabatt von 10% gewährt, wenn die Gruppe den Einzug der jährlichen Grundgebühr organisiert und an FINSOM gemäss Art. 99 FIDLEV überweist.

Die jährliche Grundgebühr umfasst die vorläufige Prüfung von Mediationsanträgen. Der Zugang zum E-Learning „Die FIDLEG Ombudsstelle und das Risikomanagement“ ist kostenlos.

Verfahrenskosten

Wenn ein Mediationsantrag nach der vorläufige Prüfung zugelassen wird, beträgt die Fallgebühr CHF 550. Wenn die Mediation nach einem ersten Austausch mit jeder Partei fortgesetzt wird, ist der Stundensatz CHF 200.

Die Verfahrenskosten trägt das angeschlossene Unternehmen, sofern keine Schlichtungsbehörde, kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war und kein Mediationsversuch in dem Fall bereits unternommen wurde. Andernfalls werden die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt.