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Einschränkung der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle – befreit

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beantragt dem Bundesrat, die durch das Parlament im Rahmen des DLT-Gesetzes beschlossene Einschränkung der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle bereits per 1. Februar 2021 in Kraft zu setzen.

Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT-Vorlage) verabschiedet. Mit dem Mantelgesetz werden verschiedene Bundesgesetze so angepasst, dass sich die Schweiz als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort im Bereich Blockchain-/Distributed-Ledger-Technologie weiterentwickeln kann.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des DLT-Mantelgesetzes hat das Parlament auch Änderungen des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle beschlossen. Neu sollen sich nur noch jene Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen müssen, die Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringen. Für Finanzdienstleister, die Finanzdienstleistungen ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden erbringen (ohne vermögende Privatkunden, die sich als professionell erklärt haben), entfällt diese Pflicht. Finanzinstitute, die überhaupt keine Finanzdienstleistungen erbringen, müssen sich ohnehin keiner Ombudsstelle anschliessen.

Gemäss aktueller Rechtslage müssen sich sämtliche Finanzdienstleister bis zum 25. Dezember 2020 einer Ombudsstelle anschliessen. Damit sich Finanzdienstleister, die Finanzdienstleistungen ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden erbringen, nicht vorerst einer Ombudsstelle anschliessen müssen, um wenige Monate darauf wieder von dieser Pflicht befreit zu werden, soll die vom Parlament beschlossene Einschränkung der Anschlusspflicht so rasch wie möglich in Kraft gesetzt werden. Da zunächst der Ablauf der Referendumsfrist abgewartet werden muss, ist dies der 1. Februar 2021. Die Anschlusspflicht für Finanzdienstleister, die Finanzdienstleistungen ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden erbringen, würde dem klaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. Deshalb wurde mit der FINMA abgesprochen, dass die FINMA diese Pflicht im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 und dem 31. Januar 2021 nicht durchsetzen wird.

Mit dem bundesrätlichen Entscheid ist Mitte Dezember 2020 zu rechnen. Um der Branche grössere Planungssicherheit zu gewähren, kommuniziert das EFD bereits zum heutigen Zeitpunkt.

Quelle: Offizielle Mitteilung EFD